Kay Krampe | In den Gärten 6 | 48336 Füchtorf
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Bafa-Beratung


Auf Wunsch kann Ihre Energieberatung durch meine Person staatlich gefördert werden, da ich in der "www.energie-effizienz-experten.de"-Liste eingetragen bin. Dieses Verfahren ist jedoch etwas zeitaufwendiger (siehe Verfahrensablauf weiter unten). Eine geförderte Energieberatung lässt sich nicht ganz so schnell abwickeln, wie eine nicht geförderte Energieberatung. Jedoch wird man durch folgende finanzielle Entlastung wieder zufrieden gestellt:

Energieberatungskosten Zuschuss (BAFA) Zahlbetrag
Ein- bis Zweifamilienhaus ca. 1.250,00€ 450,00€ ca. 800,00€*
Drei- bis Sechs Wohneinheiten ca. 1.550,00€ 550,00€ ca. 1.000,00€*

*Die Mehrwertsteuer ist im Zahlbetrag enthalten

Jedes Haus ist individuell, ich behalte mir daher Preisänderungen vor!

Zitate/Ausschnitte aus der Seite www.Bafa.de:

Gegenstand der Förderung

Die Durchführung des Förderprogramms erfolgt nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung vor Ort für Wohngebäude. Voraussetzung ist, dass bis zum 31.12.1994 der Bauantrag gestellt bzw. die Bauanzeige erstattet wurde und die Gebäudehülle anschließend nicht auf Grund späterer Baugenehmigungen zu mehr als 50 % durch Anbau oder Aufstockung verändert worden ist. Die Gebäude müssen ursprünglich als Wohngebäude geplant und errichtet worden sein oder derzeit zu mehr als 50 % der Gebäudefläche zu Wohnzwecken genutzt werden

Als Eigentümer, Mieter oder Pächter eines Gebäudes können eine Energiesparberatung in Anspruch nehmen: natürliche Personen, rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Wohnungswirtschaft sowie Betriebe des Agrarbereichs, juristische Personen und sonstige Einrichtungen; letztere sofern sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

Wohnungseigentümer können nur dann eine Beratung in Anspruch nehmen, wenn sich diese auf das gesamte Gebäude bezieht und die Eigentümergemeinschaft damit einverstanden ist.

Für bestimmte Gebäude ist eine Beratungsförderung ausgeschlossen. Diese Fallkonstellationen können Punkt 2.4 der Richtlinie entnommen werden.

Die förderfähige Beratung erfolgt ausschließlich durch im Rahmen des Förderprogramms antragsberechtigte Energieberater. Im folgenden PDF-Dokument sind all jene Berater aufgeführt, die sich für das Verfahren der seit 22.9.2006 geltenden Richtlinie registriert und einer Veröffentlichung ihrer Daten zugestimmt haben.

Die Energieberaterliste des BAFA ist urheberrechtlich geschützt. Jede kommerzielle Verwertung ohne entsprechende Genehmigung ist unzulässig.

Für die Aktualität der Liste kann keine Gewähr übernommen werden. Eine regelmäßige Aktualisierung ist jedoch vorgesehen.

Hinweis zur Abgrenzung bezüglich der Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen nach der Energieeinsparverordnung:

Mit der anstehenden Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) werden auch Energieausweise für Gebäude im Bestand eingeführt. Nach den Überlegungen der hierfür federführenden Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie sowie für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung soll für die Aussteller solcher Ausweise kein Zulassungs- oder Zertifizierungsverfahren durch Dritte vorgeschrieben werden. Die Berechtigung zur Ausstellung soll vollständig im Rahmen der EnEV geregelt werden. Eine Eintragung in die BAFA-Energieberaterliste, die nur bei einer Teilnahme am Vor-Ort-Beratungsförderungsprogramm erfolgen kann, wird danach für die Ausstellerberechtigung weder erforderlich sein, noch kann sie garantieren, dass nach Inkrafttreten der geänderten EnEV alle beim BAFA gelisteten Vor-Ort-Berater Energieausweise ausstellen dürfen.

Art und Höhe der Förderung

Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den in Rechnung gestellten Beratungskosten gewährt. Sie wird an den Energieberater, der auch die Antragstellung übernimmt und für die Abwicklung gegenüber dem BAFA verantwortlich ist, ausgezahlt.

Die Höhe des Zuschusses beträgt 175 Euro für Ein-/Zweifamilienhäuser und 250 Euro für Wohnhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten.

Für den anzufertigenden Beratungsbericht sind bestimmte Mindestinhalte vorgeschrieben; diese wurden gegenüber der vorherigen Richtlinie um einzelne Punkte, z.B. die fotografische Darstellung aller Gebäudeaußenflächen, ergänzt. Dies ist insofern von besonderer Bedeutung, als eine Nachbesserung von Berichten nicht mehr vorgesehen ist und bei Nichteinhaltung der Verlust der Förderung droht.

Auf eine anbieterunabhängige Ausführung des Berichtes ist unbedingt zu achten.
Die Laufzeit des Förderprogramms wurde bis zum 31.12.2009 verlängert; bis zu diesem Datum können Förderanträge gestellt werden.

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Sie steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel.

Wichtig:
Energiesparberatungen, die mit der Ausstellung eines Gebäudeenergieausweises verbunden werden, sind im Rahmen des Förderprogramms zur Vor-Ort-Beratung aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht förderfähig.
Dies gilt jedoch erst, sobald Gebäudeenergieausweise durch entsprechende Änderung der EnEV verpflichtend eingeführt worden sind.

 

Verfahrensablauf

Mit der Beratung darf vor Antragstellung nicht begonnen werden. Als Antragstellung gilt das Eingangsdatum des vollständigen und mit den Originalunterschriften von Berater und Beratungsempfänger versehenen Antrages im BAFA. Als Beratungsbeginn gilt bereits jede Form der Berechnung oder Auswertung inklusive Datenerfassung, Dokumentation oder sonstiger Tätigkeiten im Rahmen der Erarbeitung und Erstellung des Beratungsberichtes. Eine Aufnahme des Ist-Zustandes der relevanten Daten Vor-Ort ist vor Antragstellung zulässig, sofern damit nicht bereits mit der Erstellung des Beratungsberichts begonnen wird.

Die Richtlinie sieht vor, dass das BAFA ein elektronisches Verfahren zur Antragstellung und Vorgangsabwicklung einrichten und dessen Nutzung allgemein verbindlich vorschreiben kann; diese Möglichkeit wird wahrgenommen.
Zuschüsse zu Vor-Ort-Beratungen sind zukünftig daher ausschließlich unter Nutzung des dafür eingerichteten Online-Verfahrens zu beantragen. Bitte beachten Sie, dass manuelle Anträge nicht mehr angenommen und entsprechende Antragsformulare daher nicht zur Verfügung gestellt werden. Im Anschluss an die „online“ erfolgte Antragstellung ist lediglich ein in diesem Zusammenhang automatisch generiertes Formular auszudrucken, von Berater und Beratungsempfänger zu unterschreiben und dem BAFA unverzüglich zuzusenden.

Die Notwendigkeit einer Bestätigung der Beratungsberichte durch das BAFA vor Aushändigung (inkl. Erläuterung) an den Beratungsempfänger ist entfallen. Die Beratung kann wie bisher sofort nach Eingang des Förderantrages im BAFA beginnen. Zu Gunsten der Antragsteller gelten Anträge bereits als eingegangen, wenn der online übermittelte Datensatz im BAFA vorliegt. Solange kein Zuwendungsbescheid erteilt wurde, geschieht ein Maßnahmenbeginn aber wie bisher immer auf das eigene Risiko, dass kein Antragseingang festgestellt werden oder die Förderung aus anderen Gründen nicht erfolgen kann.

Nach Erstellung des Zuwendungsbescheides ist die Maßnahme nunmehr innerhalb von drei Monaten ohne weitere Mitwirkung des BAFA vollständig abzuschließen, d.h. der Bericht ist zu erstellen, auszuhändigen und in einem abschließenden Beratungsgespräch ausführlich zu erläutern. Die für eine Auszahlung notwendigen Verwendungsnachweisunterlagen müssen spätestens einen weiteren Monat später im BAFA eingegangen sein.
Es ist vorgesehen, zu einem späteren Zeitpunkt auch für die Verwendungsnachweisprüfung ein Online-Verfahren einzurichten, so dass insbesondere der Beratungsbericht auch als PDF-Datei eingereicht werden kann.

Die Nichteinhaltung der genannten Fristen führt regelmäßig dazu, dass keine Zuwendung gewährt wird. Erinnerungen oder Mahnungen werden nicht vorgenommen; darüber hinaus schließt die Richtlinie Fristverlängerungen ausdrücklich aus.

Energieberater, die erstmalig einen Förderantrag stellen, werden dabei auch hinsichtlich ihrer Antragsberechtigung überprüft (vgl. die Ausführungen unter „Antragsberechtigte“). Auch hierbei wird ein internetgestütztes Verfahren eingesetzt.

Diese Antragsteller registrieren sich im Internet zunächst mit allen persönlichen Daten, durchlaufen ein elektronisches Erklärungsverfahren und senden anschließend ein dabei automatisch generiertes Formular mit einigen zusätzlich erforderlichen Unterlagen dem BAFA zu. Gleichzeitig ist ein konkreter Förderantrag zu stellen, denn die Überprüfung der Voraussetzungen zur Anerkennung als Antragsberechtigter erfolgt ausschließlich im Rahmen der Antragsbearbeitung.

Das BAFA verzichtet grundsätzlich auf die Vorlage und Überprüfung detaillierter Nachweise zur fachlichen Qualifikation und nimmt diese nur nachträglich und in Form von Stichproben vor.

Mit Erteilung des (ersten) Zuwendungsbescheides ist automatisch die Anerkennung für weitere Antragstellungen verbunden; eine separate Zulassung oder Zertifizierung erfolgt nicht. Gleichzeitig wird der Berater in die sogenannte Beraterliste des BAFA aufgenommen, sofern er die Freigabe dazu erteilt hat.

Die Durchführung des Vor-Ort-Programms erfolgt entsprechend der insbesondere in der Förderrichtlinie, der Bundeshaushaltsordnung und dem Verwaltungsverfahrensgesetz enthaltenen Regelungen und orientiert sich darüber hinaus an den Grundsätzen einer effizienten und rechtssicheren Programmabwicklung unter Wahrung des Gleichbehandlungsgebots.

Die Nichteinhaltung von Vorschriften, Fristen oder vorgeschriebenen Abläufen hat grundsätzlich den Verlust der Förderung zur Folge und kann insbesondere bei Falschangaben auch strafrechtliche Konsequenzen haben (Subventionsbetrug).

Bitte beachten Sie auch das als Download verfügbare Informationsmaterial. Neben den Vorschriften finden Sie weitere wichtige Informationen. Einen aktuellen Informationsflyer zum Förderprogramm können Sie sich unter Publikationen/Energie herunterladen.